Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen über die Nutzung von Bildmaterial bzw. Bilddaten
A. Allgemeines
1. Die nachfolgenden Liefer- und Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von Thomas Bloch (im weiteren „der Fotograf“) übernommenen Aufträge, erstellten Angebote, vergebenen Nutzungsrechte, erbrachten Lieferungen und Leistungen.
2. Nach erstmaliger wirksamer Vereinbarung gelten diese AGB auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen und Lizenzverträge. Im Falle einer nicht ausdrücklichen Bestätigung erfolgt die Anerkennung der AGB durch Auftragserteilung sowie Annahme von Lieferungen, Leistungen bzw. Download von Daten von meinem Bildserver via Internet, FTP etc.
3. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine eigenen AGB werden nur verbindlich, wenn sie vom Fotografen ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
4. Fotografien, Bildmaterial im Sinne dieser AGB sind sämtliche dem Kunden überlassenen Werke, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen.
2. Nach erstmaliger wirksamer Vereinbarung gelten diese AGB auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen und Lizenzverträge. Im Falle einer nicht ausdrücklichen Bestätigung erfolgt die Anerkennung der AGB durch Auftragserteilung sowie Annahme von Lieferungen, Leistungen bzw. Download von Daten von meinem Bildserver via Internet, FTP etc.
3. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine eigenen AGB werden nur verbindlich, wenn sie vom Fotografen ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
4. Fotografien, Bildmaterial im Sinne dieser AGB sind sämtliche dem Kunden überlassenen Werke, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen.
B. Urheberrechte und Nutzungsrechte
1. Das dem Kunden überlassene Bildmaterial bzw. überlassene Bilddaten bleiben stets Eigentum des Fotografen. Es werden grundsätzlich nur die einfachen Urhebernutzungsrechte übertragen. Die Einräumung von Exklusivrechten und Sperrfristen erfordern eine gesonderte schriftliche Vereinbarung.
2. Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Beseitigung ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwächen mittels elektronischer Retusche.
3. Die Vergabe von Nachdrucksrechten an Dritte ist nicht gestattet. Ebenso ist das Fertigen von Duplikaten zur Archivierung bzw. das Speichern der Bilddaten zwecks Archivierung untersagt.
4. Eine Entstellung des urheberrechtlich geschützten Werkes durch Abzeichnen, Nachfotografieren, Erstellung von Fotokollagen usw. ist nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
5. Grundsätzlich wird durch den Fotografen nur das einfache Nutzungsrecht am fotografischen Urheberrecht übertragen. Unterliegen die Bildvorlagen bzw. Bilddaten einem weiteren gesetzlich geschützten Urheberrecht – wie z.B. im Falle von abgebildeten Werken der bildenden oder darstellenden Kunst – so erhält der Kunde mit Erhalt der fotografischen Nutzungsrechte, diese weiteren Rechte nicht. Derartige Veröffentlichungsgenehmigungen sind durch den Kunden selbst einzuholen. Der Kunde hat den Fotografen von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Kunde nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn der Fotograf die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Kunden so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Zustimmungserklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann.
6. Sofern der Kunde uns Layouts, Layoutbilder (Previews) etc. Dritter übersendet (z. B. zur weiteren Recherche) erklärt der Kunde, dass er Inhaber der Urheberrechte sind oder vom Inhaber der Urheberrechte hierzu berechtigt worden sind.
7. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden.
2. Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Beseitigung ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwächen mittels elektronischer Retusche.
3. Die Vergabe von Nachdrucksrechten an Dritte ist nicht gestattet. Ebenso ist das Fertigen von Duplikaten zur Archivierung bzw. das Speichern der Bilddaten zwecks Archivierung untersagt.
4. Eine Entstellung des urheberrechtlich geschützten Werkes durch Abzeichnen, Nachfotografieren, Erstellung von Fotokollagen usw. ist nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
5. Grundsätzlich wird durch den Fotografen nur das einfache Nutzungsrecht am fotografischen Urheberrecht übertragen. Unterliegen die Bildvorlagen bzw. Bilddaten einem weiteren gesetzlich geschützten Urheberrecht – wie z.B. im Falle von abgebildeten Werken der bildenden oder darstellenden Kunst – so erhält der Kunde mit Erhalt der fotografischen Nutzungsrechte, diese weiteren Rechte nicht. Derartige Veröffentlichungsgenehmigungen sind durch den Kunden selbst einzuholen. Der Kunde hat den Fotografen von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Kunde nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn der Fotograf die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Kunden so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Zustimmungserklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann.
6. Sofern der Kunde uns Layouts, Layoutbilder (Previews) etc. Dritter übersendet (z. B. zur weiteren Recherche) erklärt der Kunde, dass er Inhaber der Urheberrechte sind oder vom Inhaber der Urheberrechte hierzu berechtigt worden sind.
7. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden.
C. Nutzungshonorare und Zahlungsbedingungen
1. Kostenvoranschläge vom Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht der Fotograf nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 Prozent zu erwarten ist.
2. Jegliche Verwendung, Veröffentlichung oder andere Nutzung des Bildmaterials ist honorarpflichtig. Der Kunde ist verpflichtet, die notwendigen Auskünfte vor der Nutzung zu erteilen. Entsprechen die Angaben des Kunden nicht der tatsächlich umgesetzten Nutzungsart, gilt das Einverständnis für die Nutzung als nicht erteilt und ist vom Fotografen von möglichen Schadensersatzansprüchen Dritter freigestellt.
3. Vorbehaltlich einer abweichenden, schriftlichen Vereinbarung gelten Honorarvereinbarungen nur für eine einmalige Veröffentlichung und den angegebenen Zweck. Jede weitere Verwendung (z. B. auch das Produkt begleitende Prospekte oder Werbung, Nachdruck etc.), auch die Weitergabe an andere Redaktionen eines Verlags, ist erneut honorarpflichtig und bedarf auch der erneuten Zustimmung vom Fotografen.
4. Sämtliche berechneten Honorare und sonstigen Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils bei Vertragsschluss geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug fällig und zahlbar. ACHTUNG: Derzeit wird gemäß §19 UStG keine Umsatzsteuer berechnet.
5. Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält der Fotograf auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
6. Der Kunde hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die der Fotograf im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für Filmmaterial, digitale Bildbearbeitung, Fotomodelle, Reisen).
7. Zu den vom Kunden zu zahlenden Honoraren, Gebühren und Kosten kommt die Künstlersozialabgabe, die bei dem Fotografen eventuell für Fremdleistungen anfällt, in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
8. Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
9. Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte erwirbt der Kunde erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.
2. Jegliche Verwendung, Veröffentlichung oder andere Nutzung des Bildmaterials ist honorarpflichtig. Der Kunde ist verpflichtet, die notwendigen Auskünfte vor der Nutzung zu erteilen. Entsprechen die Angaben des Kunden nicht der tatsächlich umgesetzten Nutzungsart, gilt das Einverständnis für die Nutzung als nicht erteilt und ist vom Fotografen von möglichen Schadensersatzansprüchen Dritter freigestellt.
3. Vorbehaltlich einer abweichenden, schriftlichen Vereinbarung gelten Honorarvereinbarungen nur für eine einmalige Veröffentlichung und den angegebenen Zweck. Jede weitere Verwendung (z. B. auch das Produkt begleitende Prospekte oder Werbung, Nachdruck etc.), auch die Weitergabe an andere Redaktionen eines Verlags, ist erneut honorarpflichtig und bedarf auch der erneuten Zustimmung vom Fotografen.
4. Sämtliche berechneten Honorare und sonstigen Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils bei Vertragsschluss geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug fällig und zahlbar. ACHTUNG: Derzeit wird gemäß §19 UStG keine Umsatzsteuer berechnet.
5. Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält der Fotograf auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
6. Der Kunde hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die der Fotograf im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für Filmmaterial, digitale Bildbearbeitung, Fotomodelle, Reisen).
7. Zu den vom Kunden zu zahlenden Honoraren, Gebühren und Kosten kommt die Künstlersozialabgabe, die bei dem Fotografen eventuell für Fremdleistungen anfällt, in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
8. Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
9. Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte erwirbt der Kunde erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.
D. Lizenzfreier Erwerb von Nutzungsrechten
1. Auf Grundlage einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung können dem Kunden auch lizenzfreie Nutzungsrechte übertragen werden. Der Fotograf bleibt als Urheber in diesem Fall Inhaber sämtlicher Rechte am Foto. Der Kunde erhält das nicht exklusive, nicht übertragbare und nicht in Unterlizenz zu vergebende Recht, das erworbene Foto in unbegrenzter Anzahl und in jeglichen Medienformaten zu reproduzieren.
2. Die Bilder dürfen nicht unterlizensiert, wieder- oder weiterverkauft, verliehen oder anderweitig für Dritte verfügbar gemacht werden. Es steht dem Kunden frei, Werke, die unter Verwendung des lizenzierten Fotos entstanden sind, zu verkaufen oder zu lizenzieren. Dem Kunden ist jedoch untersagt, das Lizenzmaterial online in einem herunterladbaren Format bereitzustellen.
3. Das lizenzierte Foto darf nicht in Logos oder eingetragenen Marken enthalten sein.
4. Die lizenzfreie Nutzung entbindet den Kunden nicht von der Verpflichtung zur Veröffentlichung des Urhebervermerks (Buchstabe H); es sei denn in der schriftlichen Vereinbarung wird hierauf ausdrücklich verzichtet.
5. Auch für diese Lizenzart gilt folgende Beschränkungen für den Kunden, dass die Nutzung der Fotos in einer für den Fotografen oder die abgebildeten Person(en) erniedrigender oder rufschädigender Art verboten ist, sowie die Nutzung der Fotos zu pornografischen, unerlaubten und strafbaren Zwecken ist nicht gestattet.
2. Die Bilder dürfen nicht unterlizensiert, wieder- oder weiterverkauft, verliehen oder anderweitig für Dritte verfügbar gemacht werden. Es steht dem Kunden frei, Werke, die unter Verwendung des lizenzierten Fotos entstanden sind, zu verkaufen oder zu lizenzieren. Dem Kunden ist jedoch untersagt, das Lizenzmaterial online in einem herunterladbaren Format bereitzustellen.
3. Das lizenzierte Foto darf nicht in Logos oder eingetragenen Marken enthalten sein.
4. Die lizenzfreie Nutzung entbindet den Kunden nicht von der Verpflichtung zur Veröffentlichung des Urhebervermerks (Buchstabe H); es sei denn in der schriftlichen Vereinbarung wird hierauf ausdrücklich verzichtet.
5. Auch für diese Lizenzart gilt folgende Beschränkungen für den Kunden, dass die Nutzung der Fotos in einer für den Fotografen oder die abgebildeten Person(en) erniedrigender oder rufschädigender Art verboten ist, sowie die Nutzung der Fotos zu pornografischen, unerlaubten und strafbaren Zwecken ist nicht gestattet.
E. Persönlichkeitsrechte Dritter
1. Der Fotograf haftet nicht, wenn eine auf Fotos abgebildete Person mit der Veröffentlichung in bestimmten Zusammenhängen nicht einverstanden ist. Zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen empfiehlt es sich, in Zweifelsfällen (Werbung, etc.), die Zustimmung abgebildeter Personen vor der Veröffentlichung einzuholen. In jedem Fall bedarf es einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Bildnutzer und dem Fotografen.
2. Tendenzfremde Verwendungen und Verfälschungen in Bild und Wort sowie Verwendungen, die zur Herabwürdigung abgebildeter Personen geeignet sind, sind unzulässig und machen den Verwender schadensersatzpflichtig.
2. Tendenzfremde Verwendungen und Verfälschungen in Bild und Wort sowie Verwendungen, die zur Herabwürdigung abgebildeter Personen geeignet sind, sind unzulässig und machen den Verwender schadensersatzpflichtig.
F. Nicht genehmigte Verwendung von Bildern und Bilddaten
1. Die Bilder, Bilddaten und die Bilddatenbank, das gesamte Design und sonstige Inhalte des Internetangebotes sind Eigentum vom Fotografen. Sie sind urheberrechtlich geschützt.
2. Jede nicht genehmigte Verwendung, ungenehmigte Weitergabe der Daten an Dritte, Veröffentlichung der Seiteninhalte bzw. Bilddaten, egal ob für eine private oder gewerbliche Nutzung, ist unzulässig.
3. Wer Seiteninhalte, Bilder oder Bilddaten, gleich ob für private oder gewerbliche Nutzung, veröffentlicht oder anderweitig, in einer nicht genehmigten Form nutzt, haftet mit bis zum 5-fachen Honorar, welches branchenüblich und angemessen ist (Berechnung gemäß Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing).
4. Die Digitalisierung analoger Bilder und die Weitergabe von digitalen Bildern im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.
5.Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Kunden und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Kunden.
6. Bei der digitalen Erfassung der Bilder muss der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden. Der Kunde hat außerdem durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei der Übertragung der Bilddaten auf andere Datenträger, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und der Fotograf jederzeit als Urheber der Bilder identifiziert werden kann.
2. Jede nicht genehmigte Verwendung, ungenehmigte Weitergabe der Daten an Dritte, Veröffentlichung der Seiteninhalte bzw. Bilddaten, egal ob für eine private oder gewerbliche Nutzung, ist unzulässig.
3. Wer Seiteninhalte, Bilder oder Bilddaten, gleich ob für private oder gewerbliche Nutzung, veröffentlicht oder anderweitig, in einer nicht genehmigten Form nutzt, haftet mit bis zum 5-fachen Honorar, welches branchenüblich und angemessen ist (Berechnung gemäß Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing).
4. Die Digitalisierung analoger Bilder und die Weitergabe von digitalen Bildern im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.
5.Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Kunden und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Kunden.
6. Bei der digitalen Erfassung der Bilder muss der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden. Der Kunde hat außerdem durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei der Übertragung der Bilddaten auf andere Datenträger, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und der Fotograf jederzeit als Urheber der Bilder identifiziert werden kann.
G. Urhebervermerk / Belegexemplar
1. Der Urhebervermerk bei Veröffentlichungen lautet, sofern nicht anderes schriftlich bestimmt wird, wie folgt: „Thomas Bloch“.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Veröffentlichung einer Aufnahme mit entsprechendem Vermerk zu versehen. Bei der Nutzung unserer Bilder in Medien der Werbung, welche kein Impressum führen, stellen wir es dem Kunden frei, eine Urhebernennung anzubringen.
3. Wird diese Verpflichtung verletzt, berechnet der Fotograf einen Aufschlag in Höhe von 100% auf das vereinbarte bzw. zu beanspruchende Grundhonorar.
4. Von jeder Veröffentlichung ist uns unaufgefordert ein vollständiges Belegexemplare kostenlos zuzusenden.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Veröffentlichung einer Aufnahme mit entsprechendem Vermerk zu versehen. Bei der Nutzung unserer Bilder in Medien der Werbung, welche kein Impressum führen, stellen wir es dem Kunden frei, eine Urhebernennung anzubringen.
3. Wird diese Verpflichtung verletzt, berechnet der Fotograf einen Aufschlag in Höhe von 100% auf das vereinbarte bzw. zu beanspruchende Grundhonorar.
4. Von jeder Veröffentlichung ist uns unaufgefordert ein vollständiges Belegexemplare kostenlos zuzusenden.
H. Leistungszeiten / -Fristen / Lieferverzug
1. Leistungszeiten und Leistungsfristen sind ohne eine gesonderte schriftliche Vereinbarung unverbindlich.
2. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Lizenznehmers.
3. Erfüllungsort ist für beide Teile der Geschäftssitz des Lizenzgebers.
4. Bei Lieferverzug ist der Fotograf schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen.
5. Ersatz entgangenen Gewinns ist ausgeschlossen.
2. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Lizenznehmers.
3. Erfüllungsort ist für beide Teile der Geschäftssitz des Lizenzgebers.
4. Bei Lieferverzug ist der Fotograf schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen.
5. Ersatz entgangenen Gewinns ist ausgeschlossen.
I. Schadensersatz / Haftung / Gewährleistung
1. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm nach Abschluss der Aufnahmearbeiten vorgelegten Bilder innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem Fotografen zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Bilder, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die Bilder in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
2. Der Fotograf haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen.
3. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder. Insbesondere haftet er nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.
4. Ansprüche des Kunden, die sich aus einer Pflichtverletzung von dem Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von dem Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
5. Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Kunden.
6. Gehen analoge Bilder im Risikobereich des Kunden verloren oder werden solche Bilder in einem Zustand zurückgegeben, der eine weitere Verwendung nach den üblichen Gepflogenheiten ausschließt, hat der Kunde Schadensersatz zu leisten. Der Fotograf ist in diesem Fall berechtigt, mindestens Schadensersatz in Höhe von EUR 1.000,00 für jedes Original und von EUR 150,00 für jedes Duplikat zu verlangen, sofern nicht der Kunde nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die geforderte Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs bleibt dem Fotografen vorbehalten.
7. Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch EUR 500,00 (i.W. fünfhundert Euro) pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.
8.Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Fotografen oder wird der Name des Fotografen mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft, hat der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch EUR 200,00 pro Bild und Einzelfall. Dem Fotografen bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
9. Alle Angaben, Ortsbezeichnungen, Schreibweisen von Eigennamen etc. sind nach bestem Wissen vorgenommen worden. Eine Gewähr kann und wird nicht übernommen. Es empfiehlt sich hier nochmals genau zu recherchieren.
2. Der Fotograf haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen.
3. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder. Insbesondere haftet er nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.
4. Ansprüche des Kunden, die sich aus einer Pflichtverletzung von dem Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von dem Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
5. Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Kunden.
6. Gehen analoge Bilder im Risikobereich des Kunden verloren oder werden solche Bilder in einem Zustand zurückgegeben, der eine weitere Verwendung nach den üblichen Gepflogenheiten ausschließt, hat der Kunde Schadensersatz zu leisten. Der Fotograf ist in diesem Fall berechtigt, mindestens Schadensersatz in Höhe von EUR 1.000,00 für jedes Original und von EUR 150,00 für jedes Duplikat zu verlangen, sofern nicht der Kunde nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die geforderte Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs bleibt dem Fotografen vorbehalten.
7. Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch EUR 500,00 (i.W. fünfhundert Euro) pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.
8.Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Fotografen oder wird der Name des Fotografen mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft, hat der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch EUR 200,00 pro Bild und Einzelfall. Dem Fotografen bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
9. Alle Angaben, Ortsbezeichnungen, Schreibweisen von Eigennamen etc. sind nach bestem Wissen vorgenommen worden. Eine Gewähr kann und wird nicht übernommen. Es empfiehlt sich hier nochmals genau zu recherchieren.
J. Vertraulichkeit und Produktionsvollmacht
1. Die an den Fotografen unterbreiteten Informationen gelten als nicht vertraulich, soweit nichts anderes vereinbart wird. Der Kunde wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie § 4 der Teledienst Datenschutzverordnung davon unterrichtet, dass der Fotograf seine Anschrift in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet. Soweit sich der Fotograf Dritter zur Erbringung der angebotenen Dienste bedient, ist der Fotograf berechtigt, die Kundendaten offen zu legen, wenn dies für die ordnungsgemäße Sicherstellung des Betriebs erforderlich ist.
2. Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist der Fotograf bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Kunden einzugehen.
2. Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist der Fotograf bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Kunden einzugehen.
K. Schlussbestimmung und Gerichtsstand
1. Anders lautende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt.
2. Der Gerichtsstand ist 87527 Sonthofen, Bayern, Deutschland.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Der Gerichtsstand ist 87527 Sonthofen, Bayern, Deutschland.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.